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   LSG Sachsen-Anhalt, 18.11.2013 - L 5 AS 336/13 B ER   

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https://dejure.org/2013,34384
LSG Sachsen-Anhalt, 18.11.2013 - L 5 AS 336/13 B ER (https://dejure.org/2013,34384)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.11.2013 - L 5 AS 336/13 B ER (https://dejure.org/2013,34384)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. November 2013 - L 5 AS 336/13 B ER (https://dejure.org/2013,34384)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    Zu den KdU im einstweiligen Rechtsschutz - KdU; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; konkrete Angemessenheit; Vergleichsraum

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 18.11.2013 - L 5 AS 336/13
    Dabei müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren, wie hier, vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht.

    Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96).

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 18.11.2013 - L 5 AS 336/13
    Dabei müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren, wie hier, vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht.

    Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, 1237).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 18.11.2013 - L 5 AS 336/13
    Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 18.11.2013 - L 5 AS 336/13
    Dabei müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R, Rn. 28, Juris).
  • SG Dessau-Roßlau, 27.01.2017 - S 35 AS 1059/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung; Bestimmung

    Ergänzend kann auch auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 18.11.2013, Az.: L 5 AS 336/13 B ER, zitiert nach juris) verwiesen werden, in der erhebliche Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit des Konzepts geäußert werden, das der Unterkunftsrichtlinie zugrunde gelegt wurde.
  • LSG Baden-Württemberg, 05.02.2014 - L 12 AS 166/14
    Denn der zur Bewilligung von Kosten für die Unterkunft und Heizung durch den Grundsicherungsträger durch einstweiligen Rechtsschutz erforderliche Anordnungsgrund ist nach Ansicht des LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 18.11.2013 - L 5 AS 336/13 B ER) erst dann glaubhaft gemacht, wenn die Wohnung des Hilfebedürftigen wegen teilweise rückständiger Miete fristlos gekündigt ist und zu befürchten ist, dass bei einem weiteren Ausbleiben der vollständigen Mietzinsraten das Räumungsverlangen der Wohnung droht.
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